Lohn: Das musst du wissen

Petra BuckPetra Buck

Was gehört in eine Lohnabrechnung? Jeder Lohn besteht aus Bestandteilen, die das Gesetz vorgibt und die eingehalten werden müssen und allenfalls aus zusätzlichen Benefits für die Arbeitnehmenden.

Der 25. Tag des Mo­nats ist für Ar­beit­neh­men­de meist ein tol­ler Tag – der Lohn tru­delt auf dem Kon­to ein. Wir haben für dich einige wissenswerte Fakten zusammengetragen.


Lohnabrechnung

Ar­beit­ge­ben­de müs­sen Ar­beit­neh­mer:in­nen ge­mäss OR Art. 323 b Abs. 1 eine schrift­li­che Lohn­ab­rech­nung be­reit­stel­len. Die Lohn­ab­rech­nung muss den Brut­to- und Net­to­lohn so­wie Zu­schlä­ge und Lohn­ab­zü­ge klar und de­tail­liert aus­wei­sen, so dass der/​die Ar­beit­neh­mer:in die­se prü­fen kann. Nach­fol­gend ein Bei­spiel ei­ner Lohn­ab­rech­nung:

(Foto Lohnabrechnung)

Zahltag

Ge­mäss Ge­setz (OR 323 I) soll der Lohn, wenn kei­ne kür­ze­re Fris­ten oder an­de­re Ter­mi­ne vereinbart sind oder ein Ge­samt­ar­beits­ver­trag nichts an­de­res vor­sieht, je­weils Ende je­des Mo­nats dem/​der Ar­beit­neh­mer:in aus­be­zahlt wer­den.

Gesetzliche Abzüge und Zulagen

Vom Brut­to­lohn wer­den fol­gen­de ge­setz­li­chen Ab­zü­ge sub­tra­hiert:

  • AHV-Beitrag 5.3%

  • ALV-Beitrag 1.1%

  • Pensionskasse: Abzug ist abhängig von Lohn und Alter des/der Arbeitnehmenden sowie dem Vorsorgeplan des/der Arbeitgebenden

Ne­ben den Ab­zü­gen gibt es auch ge­setz­li­che Zu­la­gen wie:

  • Kinderzulagen

  • Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit von 25%

  • Lohnzuschlag von 50% für vorübergehende Sonntagsarbeit und für Arbeit an Feiertagen

  • Pikettentschädigung: Entschädigung der Bereitschaftszeit

  • Lohnzuschlag für Überzeitarbeit


Der 13. Monatslohn

Der 13. Mo­nats­lohn ist ge­setz­lich nicht vor­ge­schrie­ben. Wird ein 13. Mo­nats­lohn ver­trag­lich zu­ge­si­chert, gilt die­ser als Lohn­be­stand­teil und muss im vol­len Um­fang aus­be­zahlt wer­den. Aus­nah­me: Bei Be­zug von un­be­zahl­tem Ur­laub wird der 13. Mo­nats­lohn ge­kürzt.

Variabler Lohn

Ne­ben dem fi­xen Lohn gibt es va­ria­ble Lohn­be­stand­tei­le. Das be­kann­tes­te Bei­spiel ist ein va­ria­bler Bo­nus, wel­cher vor al­lem auf Ma­nage­ment-Stu­fe aus­be­zahlt wird und an den in­di­vi­du­el­len so­wie un­ter­neh­me­ri­schen Er­folg ge­knüpft ist.

Fringe Benefits

Frin­ge Be­ne­fits sind Lohn­ne­ben­leis­tun­gen. Im Un­ter­schied zum oben er­wähn­ten Bo­nus, wel­cher vom un­ter­neh­me­ri­schen oder in­di­vi­du­el­len Er­folg ab­hän­gig ist ist das bei Frin­ge Be­ne­fits nicht der Fall. Ei­ni­ge Bei­spie­le:

  • Beteiligung am ÖV-Abo

  • Mehrleistungen an die Pensionskasse

  • Beteiligung am Fitness-Abo

  • Mitarbeiterbeteiligungen

  • Verpflegungspauschalen

  • Zusätzliche Ferientage

  • Reduzierte Wochenarbeitszeit (z.B. 40h-Woche)


Zahlungspflicht

Der/​die Ar­beit­ge­ben­de ist ver­pflich­tet sei­nen/​ih­ren An­ge­stell­ten für die ge­leis­te­te Ar­beit ei­nen Lohn zu be­zah­len. Ist dies nicht der Fall, soll­te das Ge­spräch ge­sucht und der/​die Ar­beit­ge­ber:in schrift­lich ge­mahnt wer­den. Un­ter Um­stän­den kann die Ar­beit dann ein­ge­stellt wer­den. Schluss­end­lich kann es gar zu ei­ner Be­trei­bung ge­gen den/​die Ar­beit­ge­ber:in kom­men.

Lohn ist also tat­säch­lich ei­ni­ges mehr als «nur» die Zahl, wel­che am Ende des Mo­nats auf deinem Konto er­scheint. Voral­lem bei ei­ner Lohn­ver­hand­lung lohnt es sich, auch va­ria­ble Lohn­be­stand­tei­le so­wie Frin­ge Be­ne­fits in Be­tracht zu zie­hen. Als Spar­ring-Part­ner deiner be­ruf­li­chen Lauf­bahn beraten wir dich bei al­len Fra­gen rund um den Lohn.

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